Militärdienstpflicht für HFhr

MDV, Art. 4 Spezialisten

  1. Die Tätigkeiten von Spezialisten nach Artikel 13 Absatz 4 MG sind im Anhang bezeichnet.
  2. Die für die personellen Angelegenheiten zuständigen Stellen (zuständige Stellen) informieren die Spezialisten schriftlich über ihren Status.
  3. Spezialisten sind vor der Vollendung des 50. Altersjahres unter Vorbehalt der ordentlichen Dauer der Militärdienstpflicht zu entlassen, wenn:

a. sie ihre Tätigkeit nach Anhang 2 nicht mehr ausüben; oder
b. der Bedarf oder die Eignung für die Einteilung als Spezialist nicht mehr
    gegeben ist.

MDV Art. 5 Freiwillige Verlängerung der Militärdienstpflicht

  1. Der Führungsstab der Armee entscheidet, ob die Altersgrenze von Spezialisten, höheren Unteroffizieren und Offizieren bei Bedarf und mit ihrem Einverständni  zusätzlich erhöht werden kann.
  2. Die zuständigen Stellen fragen die Angehörigen der Armee, dessen Militärdienstpflich verlängert werden soll, im ersten Quartal des Jahres der ordentlichen Entlassung schriftlich an, ob sie mit der Verlängerung einverstanden sind.
  3. Die Angehörigen der Armee teilen ihr Einverständnis schriftlich mit.
  4. Sie werden entlassen, wenn:

a. sie schriftlich bei der zuständigen Stelle um Entlassung nachsuchen;

b. für die weitere Verwendung kein militärischer Bedarf mehr besteht.

MDV, Definition Spezialisten

Spezialisten sind:
a. ziviles Personal des Bundes und seiner Betriebe sowie der kantonalen Militärbehörden
    und ihrer Betriebe mit Einteilung in einer entsprechenden Formation von Ausbildung und  

    Support, der Verwaltungseinheit, des Betriebes oder des Hauptquartiers der Armee;
b. Personen des Bundesamtes für Kommunikation, die zur Sicherstellung der
    Funküberwachung in Formationen der Führungsunterstützung eingeteilt sind;
c. Personen der MeteoSchweiz, des Eidgenössischen Instituts für Schnee- und
    Lawinenforschung, des Schweizerischen Erdbebendienstes, des Instituts für Atmosphäre

    und Klima (IACETH), der Nationalen Alarmzentrale, der Hauptabteilung für die Sicherheit

    der Kernanlagen, der RUAG und der Skyguide mit Einteilung in Formationen, die im

    Aktivdienst Aufgaben der genannten Organisationen und Institutionen übernehmen;
d. Personen der Anbieterinnen von Fernmeldediensten sowie Personen der Betreiberinnen

    von Sendeanlagen für die landesweite Informationsversorgung der Bevölkerung mit

    Radio, mit Einteilung im Armeestabsteil oder als Telecom-Offizier;
e. Personen der Anbieterinnen von Funkrufdiensten mit Einteilung in Formationen der  

    Führungsunterstützung;
f. Personen von Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs mit Einteilung als

    Eisenbahnoffizier;
g. Polizeibeamte, die in der Militärischen Sicherheit eingeteilt sind;
h. Personen, die eingeteilt sind:
    1. als Fachoffizier,
    2. als Angehöriger der Armee mit Mannschaftsgrad, Unteroffizier, Subalternoffizier,

        Hauptmann bei der Militärjustiz,
    3. in stabseigenen Funktionen der Stäbe Bundesrat oder des Hauptquartiers der Armee

        ohne Funktionen der Truppengattungen und Dienstzweige,
    4. als Pilot, Bordoperateur, Drohnenoperateur oder Fallschirmaufklärer,
    5. als Veterinärarzt (Vet Az) oder Hundeführer (Hundefhr),
    6. als Arzt, Zahnarzt, Apotheker, Biologe, Laboroffizier (Biologie, Chemie, Physik) oder

        Medizinalpersonal in einer vergleichbaren Funktion,7. als Offizier Konvention und Recht

        oder als Rechtsoffizier,
    8. auf Funktionen des Rotkreuzdienstes,
    9. auf Funktionen des Truppeninformationsdienstes/Kommunikation Verteidigung,
  10. als Kryptologen;
i. Angehörige der Armee, die eingesetzt sind:
    1. im Heeresstab,
    2. in den Fachstäben des Heeres,
    3. in den Fachstäben der Luftwaffe,
    4. in den Ingenieurstäben,
    5. bei der Armeeseelsorge,
    6. beim Sozialdienst der Armee,
    7. als Richter bzw. Ersatzrichter eines Militärgerichts,
    8. im Fachstab Ausbildung Zentrum für Informations- und Kommunikationsausbildung der

        Armee (ZIKA);
j. Angehörige der Armee mit Mannschaftsgraden und Unteroffiziere, deren Funktion nicht mit

   geeigneten Militärdienstpflichtigen besetzt werden kann und die mit einer freiwilligen

   Verlängerung der Militärdienstpflicht einverstanden sind.

Termine

Bis 03.02.12

SchH Z 1 (WEF)

02.02. - 03.02.12

RH Det 1

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