a. sie ihre Tätigkeit nach Anhang 2 nicht mehr ausüben; oder
b. der Bedarf oder die Eignung für die Einteilung als Spezialist nicht mehr
gegeben ist.
a. sie schriftlich bei der zuständigen Stelle um Entlassung nachsuchen;
b. für die weitere Verwendung kein militärischer Bedarf mehr besteht.
Spezialisten sind:
a. ziviles Personal des Bundes und seiner Betriebe sowie der kantonalen Militärbehörden
und ihrer Betriebe mit Einteilung in einer entsprechenden Formation von Ausbildung und
Support, der Verwaltungseinheit, des Betriebes oder des Hauptquartiers der Armee;
b. Personen des Bundesamtes für Kommunikation, die zur Sicherstellung der
Funküberwachung in Formationen der Führungsunterstützung eingeteilt sind;
c. Personen der MeteoSchweiz, des Eidgenössischen Instituts für Schnee- und
Lawinenforschung, des Schweizerischen Erdbebendienstes, des Instituts für Atmosphäre
und Klima (IACETH), der Nationalen Alarmzentrale, der Hauptabteilung für die Sicherheit
der Kernanlagen, der RUAG und der Skyguide mit Einteilung in Formationen, die im
Aktivdienst Aufgaben der genannten Organisationen und Institutionen übernehmen;
d. Personen der Anbieterinnen von Fernmeldediensten sowie Personen der Betreiberinnen
von Sendeanlagen für die landesweite Informationsversorgung der Bevölkerung mit
Radio, mit Einteilung im Armeestabsteil oder als Telecom-Offizier;
e. Personen der Anbieterinnen von Funkrufdiensten mit Einteilung in Formationen der
Führungsunterstützung;
f. Personen von Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs mit Einteilung als
Eisenbahnoffizier;
g. Polizeibeamte, die in der Militärischen Sicherheit eingeteilt sind;
h. Personen, die eingeteilt sind:
1. als Fachoffizier,
2. als Angehöriger der Armee mit Mannschaftsgrad, Unteroffizier, Subalternoffizier,
Hauptmann bei der Militärjustiz,
3. in stabseigenen Funktionen der Stäbe Bundesrat oder des Hauptquartiers der Armee
ohne Funktionen der Truppengattungen und Dienstzweige,
4. als Pilot, Bordoperateur, Drohnenoperateur oder Fallschirmaufklärer,
5. als Veterinärarzt (Vet Az) oder Hundeführer (Hundefhr),
6. als Arzt, Zahnarzt, Apotheker, Biologe, Laboroffizier (Biologie, Chemie, Physik) oder
Medizinalpersonal in einer vergleichbaren Funktion,7. als Offizier Konvention und Recht
oder als Rechtsoffizier,
8. auf Funktionen des Rotkreuzdienstes,
9. auf Funktionen des Truppeninformationsdienstes/Kommunikation Verteidigung,
10. als Kryptologen;
i. Angehörige der Armee, die eingesetzt sind:
1. im Heeresstab,
2. in den Fachstäben des Heeres,
3. in den Fachstäben der Luftwaffe,
4. in den Ingenieurstäben,
5. bei der Armeeseelsorge,
6. beim Sozialdienst der Armee,
7. als Richter bzw. Ersatzrichter eines Militärgerichts,
8. im Fachstab Ausbildung Zentrum für Informations- und Kommunikationsausbildung der
Armee (ZIKA);
j. Angehörige der Armee mit Mannschaftsgraden und Unteroffiziere, deren Funktion nicht mit
geeigneten Militärdienstpflichtigen besetzt werden kann und die mit einer freiwilligen
Verlängerung der Militärdienstpflicht einverstanden sind.