Auszug Militärdienstverordnung (MDV):
Art. 35 Grundsätze
- Angehörige der Armee können freiwillige Dienstleistungen absolvieren, wenn sie und ihr Arbeitgeber dazu schriftlich eingewilligt haben.
- Die Einwilligung kann unter Vorbehalt eines späteren Widerrufs auch für mehrere oder wiederkehrende Dienstleistungen gegeben werden.
- Angehörige der Armee, die ihre Gesamtdienstleistungspflicht noch nicht erfüllt haben, dürfen jährlich zu höchstens 38 Tagen freiwilliger Dienstleistung aufgeboten werden. Ausgenommen sind
Dienstleistungen in Grundausbildungsdiensten.
- Aus der Absolvierung von freiwilligen Dienstleistungen erwachsen keine Vorteile.
Der AdA muss sich rechtzeitig (mind. 16 Wochen vor Dienst) beim Kp Kdt melden. Dieser stellt dem AdA dann das Formular "Erklärung für freiwilligen Dienst" zu, welches dann durch den Arbeitgeber
und den AdA unterschrieben werden muss. Um Rückgriffe auf das Militär auszuschliessen kann ohne dieses Formular kann kein Aufgebot zum freiwilligen Dienst erfolgen.