Weisungen Veterinärbereich

Weisungen Veterinärdienst

Die veterinärmedizinische Betreuung der Militärhunde während des Dienstes muss sichergestellt sein. Bei jedem Dienstbeginn und -ende sind die Militärhunde durch einen im Dienst stehenden Vet Az, durch den Vet Az Komp Zen Vet D & A Tiere oder durch einen vom Veterinärdienst der Armee bezeichneten Privattierarzt auf ihren Gesundheitszustand und den Impfschutz zu untersuchen.

Für die Dauer des Einsatzes hat der verantwortliche Tierarzt (Vet Az Hundefhr Kp 14 bzw Vet Az Komp Zen Vet D & A Tiere) seine Erreichbarkeit sicherzustellen. Er organisiert eine wöchentliche Revision unter Rücksichtnahme der Auftragserfüllung, hierbei hat er sich mit dem Detachementschef abzusprechen.

Er erstellt zu Handen der Truppe eine Liste mit Notfalltierärzten aus dem Einsatzgebiet. Mit diesen hat er vorgängig Rücksprache zu nehmen.

Anlässlich der Eintrittsrevision hat der Hundeführer den Vet Az unaufgefordert über bestehende Krankheiten und Verletzungung seit der letzten Dienstleistung zu informieren.

Innerhalb der ersten fünf Tage nach Dienstbeginn hat der verantwortliche Tierarzt die eingeschatzten Hunde zu revidieren und die erlangten Befunde mittels Rapport dem Armeehundewesen mitzuteilen.

Kranke oder verletzte Militärhunde und solche ohne genügenden Impfschutz sind vom Dienst auszuschliessen. Trächtige Hündinnen sind vom Dienst auszuschliessen.

Die Untersuchungsergebnisse der Revisionen und allfällige Behandlungen und Kontrollen sind durch den Vet Az im Verbal einzutragen.

Die Untersuchungsergebnisse der wöchentlichen Revisionen sind dem Armeehundewesen mittels Revisionsrapport mitzuteilen.

Behandlungskosten für im Dienst erkrankte oder verletzte Militärhunde übernimmt der Bund. Zur Rückvergütung des Betrages sind schnellstmöglich die Belege und Rechnungen an den C Vet Az des Komp Zen Vet D & A Tiere zu senden.

Nach dem Dienst notwendig werdende Behandlungen sind durch den Vet Az bei der Entlassung im Verbal einzutragen, einen Veterinär-Rapport über die ausserdienstliche Behandlung (Form 9.26) auszufüllen und dem C Vet Az des Komp Zen Vet D & A Tiere mit einem Kurzbericht innert fünf Tagen nach der Entlassung zu melden.

Treten innerhalb von fünf Tagen nach Beendigung der Dienstleistung beim Militärhund gesundheitliche Störungen auf, deren Ursache nachweislich mit der vorhergehenden Dienstleistung zusammenhängt, so ist der C Vet Az des Komp Zen Vet D & A Tiere unverzüglich zu verständigen. Er entscheidet über eine Behandlung im Komp Zen Vet D & A Tiere oder bei einem Privattierarzt. 

Für Fehler, Mängel und Krankheiten, die schon vor dem Diensteintritt bestanden haben, besteht kein Anspruch auf Entschädigung, gleichgültig, ob solche bei der Eintrittsuntersuchung in das Verbal eingetragen wurden oder nicht.

Veterinärmaterial

Das für die Dienstleistung benötigte Veterinärmaterial ist mindestens 8 Wochen vor dem Dienst durch den verantwortlichen Truppenkommandant bei der Armeeapotheke zu bestellen. Es kann kein Veterinärmaterial direkt über das Komp Zen Vet D & A Tiere bezogen werden.

Schutzimpfungen

Die Militärhunde müssen geimpft sein gegen:

  • Tollwut (gemäss gesetzlichen Vorschriften)
  • Staupe, Hepatitis, Leptospirose, Zwingerhusten, Parvovirose (gemäss Empfehlungen IVI)

Alle Nachimpfungen bei überschreiten des maximal zulässigen Impfintervalles müssen spätestens 3 Wochen vor dem Einrücken vorgenommen worden sein.

Haftungsansprüche

Der Bund haftet bei Verlust oder Wertverminderung des Militärhundes während der Dienstleistung.

Das Vorgehen richtet sich gemäss der "Weisung betreffend der Festlegung der Schatzungssumme für Militärhunde".

Die Leistungen können gekürzt werden, wenn dem Militärhundeführer ein grobes Verschulden am Verlust oder an der Wertminderung des Militärhundes nachgewiesen werden kann.

Fütterung

Die Militärhunde werden täglich ein- bis zweimal gefüttert. 

Sämtliches Futter wird vom Armeehundewesen für die gesamte Einsatzdauer zu Verfügung gestellt.

Bei Notwendigkeit von Spezialfutter wird auf Antrag des Vet Az das an Lager gehaltene Spezialfutter des Armeehundewesen abgegeben. Privates Futter kann nicht vergütet werden, ist aber nach vorgängiger Rücksprache mit dem Vet Az aus medizinischen Gründen erlaubt in der Fütterung.

Unterkunft

Die Militärhunde sind grundsätzlich in armeeeigenen Boxen unterzubringen. Ausser bei Notunterkünften ist das Anbinden mehrer Hunde in einem Raum als Ruhelager nicht gestattet.

Das Belassen der Hunde in den Fahrzeugboxen des Einsatzfahrzeuges ist bis maximal 7 Tage gestattet. Für längerdauernde Einsätze ist auf eine bestehende Infrastruktur oder das Einsatzzelt zurückzugreifen.

Anforderungen an die Räumlichkeiten, in denen die Boxen aufgestellt werden:

  •      trocken und zugfrei, jedoch mit ausreichender Frischluft-Zufuhr;
  •      geschützt gegen Wärmestrahlung;
  •      ruhig;
  •      abschliessbar;
  •      Frischwasseranschluss in unmittelbarer Nähe;
  •      abseits von dicht besiedelten Wohnquartieren;
  •      Versäuberungsmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe.

Die für die Aufstellung von Hunde-Boxen benützten Räumlichkeiten werden gemäss Verwaltungsreglement entschädigt.

Da die Hunde Kälte besser ertragen als Wärme, müssen die Räumlichkeiten nicht heizbar sein. Bei grosser Kälte sind die Boxen mit Decken oder Stroh auszulegen.

Im aktiven Dienst sind Militärhunde zwischen den Einsätzen möglichst in ABC-geschützten Räumlichkeiten unterzubringen.

Es ist nicht gestattet, Militärhunde in Unterkunftsräumlichkeiten der Truppe (Küchen, Speisesälen, Schlafräumen, Gaststätten usw) mitzuführen oder unterzubringen. In alpinen Verhältnissen kann ausnahmsweise von dieser Regel abgewichen werden.

Die Stallwache ist fallweise anzuordnen.

Pflege

Der Militärhundeführer ist für den Zustand seines Hundes verantwortlich.

Die tägliche Pflege des Militärhundes umfasst:

  • Beurteilung des Allgemeinzustandes;
  • Trocknen und Ausbürsten des Felles. Kontrolle des Haarkleides auf Parasiten und der Haut auf Erkrankungen (Akne, Ekzem);
  • Kontrolle der Augen, Ohren und Pfotenballen auf Entzündung oder Verletzungen, Reinigung derselben;
  • Ausreichende freie Bewegung für die Versäuberung und Kontrolle des Kotes auf Konsistenz und Wurmbefall.

Für die Pflege und Fütterung soll täglich eine Stunde zusammenhängend eingeräumt werden.Überdies sollen sich die Hunde täglich zweimal eine halbe Stunde bewegen und dabei versäubern können.

Innerhalb von 24 Stunden soll der Hund ununterbrochen 8 Stunden ruhen können. Er darf aber nicht länger als 10 Stunden in den Boxen gelassen werden.

Verantwortlichkeiten des Truppenkommandanten

Der Truppenkommandant ist verantwortlich, dass:

  • den Hundeführern am Morgen mindestens eine Stunde für die Hundepflege zu Verfügung steht;
  • während dem Tag mindestens zweimal eine halbe Stunde für das Versäubern kommandiert wird;
  • den Hunden am Abend genügend Zeit für die Fütterung zu Verfügung steht und danach der gefütterte Hund mindestens zwei Stunden garantierte Ruhe bekommt. Bei Einsätzen rund um die Uhr sind Ablösungen zu kommandieren;
  • ein Diensthund maximal 4 Stunden am Stück im Einsatz ist, und er anschliessend ruhen kann;
  • für die Unterbringung der Hunde eine kühle, ruhige Räumlichkeit zu Verfügung steht;
  • in angemessener Nähe ein Gebiet für das Versäubern und die Bewegung der Hunde zu Verfügung steht;
  • den Hundeführern ein Trainingsplatz zugewiesen wird, wo sie den Hundeeinsatz trainieren können;
  • genügend Zeit reserviert wird, um den Einsatz Truppe-Hundeführer zu trainieren;
  • die Hundeführer sämtliche obligatorischen Ausbildungen im Vorfeld eines Einsatzes absolvieren;
  • bei normalen Tagesabläufen das letzte Versäubern der Hunde als dienstlicher Anlass befohlen wird.

Pflichten des Militärhundeführers

Die Militärhundeführer sind verpflichtet, im Ausbildungsdienst im Rahmen ihrer Dienstleistungspflicht und im aktiven Dienst mit ihren Hunden einzurücken.

Für jeden geleisteten Diensttag wird durch den Rechnungsführer zu Lasten der Dienstkasse ein Mietgeld gemäss Verwaltungsreglement ausbezahlt.

Vorübergehende Dienstuntauglichkeit des Militärhundes wegen Krankheit, Unfall oder Trächtigkeit ist rechtzeitig vor einer Dienstleistung unter Beilage eines tierärtzlichen Zeugnisses dem Kdo Komp Zen Vet D & A Tiere zu melden. Der C Vet Az Komp Zen Vet D & A Tiere entscheidet über die Diensttauglichkeit.

Voraussichtlich dauernde Dienstuntauglichkeit, Tod oder Veräusserung des Militärhundes sind dem Kdo Komp Zen Vet D & A Tiere unter Beilage des Verbals und der Hunde-Erkennungsmarke unverzüglich zu melden.

Vollgeschriebene Verbale sind vor der Dienstleistung beim Kdo Komp Zen Vet D & A Tiere gegen ein leeres auszutauschen.

Anfragen über Dienstleistung und Gesuche um Dispensation sind an die Militärdirektion bzw das Militärdepartementes des Wohnkantons zu richten.

Die Militärhundeführer haben zu jeder Dienstleistung mitzubringen:

  • Verbal;
  • Impfzeugnis (internationaler Impfpass);
  • persönlich abgegebenes Hundematerial.

 

Weisungen Tierarzt

Ektoparasitenbekämpfung im WK

Für die Dauer des Wiederholungskurses ist der Hundeführer selbstverantwortlich für die korrekte Ektoparasitenprophylaxe (Zecken, Flöhe, Milben) seines Hundes. Auch die Entwurmung obliegt weiterhin dem Privattierarzt. Während eines Wiederholungskurses können keine solchen Medikamente abgegeben werden. Ausschliesslich in Grundausbildungs- und Beförderungsdiensten werden auch diese Behandlungen von der Armee übernommen.

Impfungen

Hunde, die nicht korrekt geimpft anlässlich der Eintrittsrevision vorgestellt werden, werden zurückgewiesen. Der Hundeführer mit Hund wird entweder entlassen und für ein späteres Detachement aufgeboten und hat mit disziplinarischen Konsequenzen zu rechnen. Im Normalfall wird der Hund nach Hause geschickt und der Hundeführer wird als Dienstpersonal im rückwärtigen Bereich des Armeehundewesens eingesetzt. Falls es veterinärmedizinisch verantwortbar ist, wird der Hund geimpft und in Quarantäne verbracht, auch in diesem Fall wird die Angelegenheit disziplinarisch geahndet.

Es geht hierbei um die kombinierte Impfung gegen Zwingerhusten, Staupe, ansteckende Leberentzündung, Leptospirose und Parvovirose. Die letzte Impfung muss innerhalb der vergangenen 340 Tagen ab Dienstbeginn datiert sein im Impfbüchlein oder Heimtierpass.
Als Ausnahme wird lediglich das neue Impfregime von Veterinaria zugelassen, wo jährlich  gegen Leptospirose und Parainfluenza (Vetamun LEPTO + Vetamun Pi) geimpft wird und die übrigen Bestandteile der kombinierten Impfung (Vetamun DHPPi) weiterhin alle drei Jahre geimpft werden.

Die Tollwutimpfung ist für Einsätze und Wiederholungskurse im Inland nicht vorgeschrieben. Diese Impfung ist lediglich zwingend für Auslandreisen mit dem Hund. Eine Fortführung des Impfschutzes nach der RS kann aber trotzdem empfohlen werden, da bei einer erneuten Impfung die Grundimmunisierung entfällt, die Option für Auslandreisen offengehalten wird, Einsätze im Ausland möglich werden (Katastrophenhunde) und eine neuerliche Einschleppung der Tollwut in der Schweiz nicht ausgeschlossen werden kann.

Hundeführer, die das Verbal oder das Impfbüchlein anlässlich der Eintrittsrevision nicht vorweisen können, haben diese Unterlagen bis am Folgetag im Original oder Kopie zu beschaffen. Mittel und Wege sind offen (Kurier, Fax, Mail, etc). Der Hund darf während dieser Zeit nicht eingestallt werden. Sind diese Unterlagen in der angegebenen Zeit nicht beschaffbar, wird der Hundeführer mit Hund entlassen und für ein späteres Detachement aufgeboten.

Haftpflichtversicherung für HFhr mit Diensthund

Der Bund haftet bei Unfällen mit Militärhunden während dem Urlaub nicht. Jeder Militärhundeführer muss besorgt sein, dass Schäden die sein Hund verursacht, in der Privathaftpflichtversicherung eingeschlossen sind.

 

Termine

Bis 03.02.12

SchH Z 1 (WEF)

02.02. - 03.02.12

RH Det 1

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